Zum Inhalt springen
Muster: Die Beispiel Personal GmbH ist eine Beispielfirma zur Vorführung. Über diese Seite gehen keine Meldungen ein.
Beispiel Personal

Interne Meldestelle

Interne Meldestelle · Beispiel Personal GmbH

Hinweise vertraulich melden.

Sie haben im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit von einem möglichen Rechtsverstoß bei der Beispiel Personal GmbH erfahren? Hier können Sie ihn melden – vertraulich, auf Wunsch anonym und geschützt vor Nachteilen.

Hinweis per E-Mail sendenAlle Meldewege

So geht es nach Ihrer Meldung weiter

  1. Tag 0Sie melden – per E-Mail, Brief, Telefon oder im Gespräch.
  2. Bis Tag 7Die Meldestelle bestätigt Ihnen den Eingang.
  3. DanachSie prüft den Hinweis und fragt bei Bedarf bei Ihnen nach.
  4. Bis 3 MonateSie erfahren, was geschieht und warum.
  5. Von Anfang anIhr Name bleibt vertraulich, Nachteile sind verboten.

Worum es geht

Die Beispiel Personal GmbH hat nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine interne Meldestelle eingerichtet. Hier können Sie Hinweise auf Rechtsverstöße geben, die mit unserem Unternehmen zusammenhängen.

Jeder Hinweis hilft uns, Fehler früh zu erkennen und zu beheben. Wir nehmen jede Meldung ernst und gehen ihr sorgfältig nach.

Die Meldungen bearbeitet Dr. Anja Lindner (Rechtsanwältin, externe Vertrauensperson der Meldestelle). In dieser Aufgabe ist Dr. Anja Lindner unabhängig und an keine Weisung gebunden (§ 15 HinSchG).

  • Vertraulich

    Ihren Namen erfahren nur die Personen, die Ihre Meldung bearbeiten.

  • Auf Wunsch anonym

    Sie können auch ohne Namen melden.

  • Geschützt

    Wer mit gutem Grund meldet, darf deswegen keine Nachteile erleiden.

Wer melden kann

Melden können alle, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit von einem Verstoß erfahren haben, zum Beispiel:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch im Einsatz bei unseren Kundenbetrieben

  • ehemalige Beschäftigte

  • Bewerberinnen und Bewerber

  • Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

  • Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner von Kunden, Lieferanten und Dienstleistern, die beruflich mit uns zu tun haben

Sie sind bei einem Kundenbetrieb eingesetzt?

Betrifft Ihr Hinweis den Kundenbetrieb, können Sie ihn dieser Meldestelle melden. Die Meldestelle prüft, was wir als Ihr Arbeitgeber tun können, und nennt Ihnen die Stelle, die sonst zuständig ist. Ihren Namen und Angaben, die auf Sie schließen lassen, erfährt der Kundenbetrieb von uns nur mit Ihrer Einwilligung (§ 9 HinSchG). Sie können sich auch direkt an die interne Meldestelle des Kundenbetriebs wenden: Betriebe mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine haben, und sie steht auch den dort eingesetzten Zeitarbeitskräften offen (§ 16 Abs. 1 HinSchG).

Was gemeldet werden kann

Gemeldet werden können Verstöße, für die das Hinweisgeberschutzgesetz gilt (§ 2 HinSchG), zum Beispiel:

  • Straftaten, etwa Betrug, Diebstahl, Untreue oder Bestechung

  • Ordnungswidrigkeiten, wenn die verletzte Vorschrift Leben und Gesundheit oder die Rechte von Beschäftigten schützt – etwa beim Arbeitsschutz, bei der Arbeitszeit, beim Mindestlohn oder bei der Arbeitnehmerüberlassung

  • Verstöße gegen den Datenschutz

  • Verstöße in weiteren Bereichen, die das Gesetz nennt, etwa Geldwäsche, Umweltschutz, Produktsicherheit, Wettbewerbsrecht oder Steuerrecht von Unternehmen

Sie müssen nichts beweisen und nicht sicher sein, dass wirklich ein Verstoß vorliegt. Geschützt sind Sie, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung guten Grund zu der Annahme haben, dass Ihre Angaben stimmen und das Gesetz für sie gilt (§ 33 HinSchG).

Beschwerden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Fühlen Sie sich wegen Ihrer ethnischen Herkunft, Ihres Geschlechts, Ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Ihres Alters oder Ihrer sexuellen Identität benachteiligt oder belästigt – auch im Kundeneinsatz –, können Sie sich auch hier beschweren (§ 13 AGG). Die Meldestelle prüft Ihre Beschwerde und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Wegen einer Beschwerde darf Sie niemand benachteiligen (§ 16 AGG).

Für allgemeine Fragen und Beschwerden ohne Bezug zu einem Rechtsverstoß sind Ihre gewohnten Ansprechpartner da.

So erreichen Sie die Meldestelle

Wählen Sie den Weg, der Ihnen am besten passt. Alle Wege führen zur Meldestelle.

  1. 1Per E-Mail

    meldestelle@beispiel-personal.example

    Das Postfach ist nur für die Meldestelle eingerichtet. Es liegt bei einem externen E-Mail-Anbieter, nicht auf den Servern unseres Unternehmens; unsere IT-Abteilung hat keinen Zugang. Das Kennwort kennen nur die Personen der Meldestelle. Die technischen Dienstleister sind vertraglich verpflichtet, Meldungen nicht zu lesen und die Vertraulichkeit zu wahren. Schreiben Sie am besten von einer privaten E-Mail-Adresse: Nachrichten von Ihrer dienstlichen Adresse laufen über die Systeme unseres Unternehmens.

  2. 2Per Telefon

    01234 56789-99Montag bis Freitag, 9 bis 16 Uhr

    Unter dieser Nummer erreichen Sie direkt die Meldestelle. Das Gespräch wird nur mit Ihrer Einwilligung aufgezeichnet. Sonst hält die Meldestelle den Inhalt in einer Zusammenfassung fest, die Sie prüfen und korrigieren können (§ 11 HinSchG).

  3. 3Per Brief

    Beispiel Personal GmbH
    Interne Meldestelle – vertraulich
    Industriestraße 12
    12345 Musterstadt

    Schreiben Sie „Vertraulich – persönlich“ auf den Umschlag. Ohne Absender bleibt Ihr Name verborgen.

  4. 4Im persönlichen Gespräch

    Auf Ihren Wunsch

    Die Meldestelle vereinbart innerhalb angemessener Zeit ein persönliches Gespräch in unserer Zentrale oder an einem unserer Standorte. Mit Ihrer Einwilligung geht das auch per Video. Melden Sie sich dafür einfach per E-Mail, Telefon oder Brief.

Was in Ihre Meldung gehört

  1. 1

    Was ist passiert?

  2. 2

    Wann und wo ist es passiert – und dauert es noch an?

  3. 3

    Wer ist beteiligt?

  4. 4

    Woher wissen Sie davon?

  5. 5

    Gibt es Unterlagen, Fotos oder Zeugen?

Senden Sie nur, was Sie ohnehin haben oder wissen. Verschaffen Sie sich keine Unterlagen auf strafbarem Weg.

Anonym melden

Sie können Ihren Hinweis auch ohne Namen abgeben. Auch anonyme Meldungen werden bearbeitet.

Damit die Meldestelle Ihnen trotzdem antworten und Rückfragen stellen kann, eignet sich eine eigene E-Mail-Adresse, die Ihren Namen nicht verrät – zum Beispiel ein neues, kostenloses Postfach, das Sie nur dafür nutzen.

Ein Brief ohne Absender ist ebenfalls anonym. Dann kann Ihnen die Meldestelle allerdings keine Eingangsbestätigung und keine Rückmeldung schicken und bei Rückfragen nicht auf Sie zukommen.

Tipp

Nutzen Sie für eine anonyme Meldung nicht Ihre dienstliche E-Mail-Adresse, keinen Firmenrechner und kein Firmenhandy.

So geht es nach Ihrer Meldung weiter

Die Fristen stehen im Gesetz. Die Meldestelle hält sie ein, ohne dass Sie nachfragen müssen.

  1. 1Eingangsbestätigung

    Spätestens nach sieben Tagen bestätigt Ihnen die Meldestelle, dass Ihre Meldung angekommen ist (§ 17 HinSchG).

  2. 2Prüfung

    Die Meldestelle prüft, ob das Gesetz für Ihren Hinweis gilt und ob er stichhaltig ist. Wenn nötig, fragt sie bei Ihnen nach.

  3. 3Folgemaßnahmen

    Je nach Ergebnis klärt die Meldestelle den Sachverhalt im Unternehmen auf, gibt das Verfahren an eine zuständige Stelle oder Behörde ab oder schließt es ab, zum Beispiel wenn sich der Verdacht nicht belegen lässt (§ 18 HinSchG).

  4. 4Rückmeldung

    Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung erfahren Sie, welche Maßnahmen geplant oder ergriffen sind und warum – soweit das laufende Nachforschungen und die Rechte anderer nicht beeinträchtigt (§ 17 HinSchG).

  5. 5Dokumentation

    Jede Meldung wird vertraulich dokumentiert. In der Regel wird die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11 HinSchG).

So ist Ihr Schutz sichergestellt

Vertraulichkeit

Ihre Identität erfahren nur die Personen, die für Ihre Meldung zuständig sind, und wer sie dabei unterstützt. Das gilt genauso für die Personen, die in Ihrer Meldung genannt werden (§ 8 HinSchG).

Weitergeben darf die Meldestelle Ihre Identität nur mit Ihrer Einwilligung in Textform oder in den gesetzlich geregelten Ausnahmen, etwa auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Darüber informiert sie Sie vorher, sofern das die Ermittlungen nicht gefährdet (§ 9 HinSchG).

Schutz vor Benachteiligung

Wegen einer Meldung darf Sie niemand benachteiligen – keine Kündigung, keine Abmahnung, keine schlechtere Behandlung. Schon die Drohung damit ist verboten (§ 36 HinSchG).

Erleiden Sie nach einer Meldung einen beruflichen Nachteil und machen Sie geltend, dass er eine Folge Ihrer Meldung ist, wird das vermutet. Dann muss derjenige, der Sie benachteiligt hat, beweisen, dass es dafür hinreichend gerechtfertigte Gründe gab oder dass der Nachteil nicht auf Ihrer Meldung beruht (§ 36 Abs. 2 HinSchG).

Geschützt sind auch Personen, die Sie bei Ihrer Meldung vertraulich unterstützen (§ 34 HinSchG).

Ehrliche Angaben

Der Schutz gilt, wenn Sie guten Grund haben, Ihre Angaben für wahr zu halten – auch wenn sich später herausstellt, dass Sie sich geirrt haben. Wer dagegen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht, ist nicht geschützt und muss einen dadurch entstandenen Schaden ersetzen (§§ 9 und 38 HinSchG).

Externe Meldestellen

Sie können sich statt an uns auch an eine externe Meldestelle der Behörden wenden; die Wahl liegt bei Ihnen (§ 7 HinSchG). Wir freuen uns, wenn Sie uns zuerst die Gelegenheit geben, ein Problem selbst zu beheben.

Zum Nachlesen

Alle Aussagen auf dieser Seite beruhen auf dem Gesetz. Hier können Sie den amtlichen Wortlaut nachlesen:

Datenschutz

Die Meldestelle verarbeitet personenbezogene Daten nur, soweit es für ihre Aufgaben nötig ist (§ 10 HinSchG). Diese Seiten setzen keine Cookies, verwenden keine Analysewerkzeuge und führen keine Zugriffsprotokolle.

Datenschutzhinweise der Meldestelle